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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 4 Seiten

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Art. 15b Ersatz von Auslagen im eSchKG-Verbund

1Für den Beitritt zur geschlossenen Benutzergruppe von Verbundteilnehmenden nach Artikel 14 Absatz 1 VeÜ-ZSSV4 (eSchKG-Verbund) werden einmalige Kosten von 500 Franken erhoben.

2Ab dem zweiten Kalenderjahr werden von jedem Beteiligten im eSchKG-Verbund 200 Franken pro Jahr für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund erhoben.

3Für das Ausstellen und für jede Erneuerung der Signaturzertifikate der Betreibungsämter werden 50 Franken erhoben.

4Ist ein Beizug Dritter notwendig, so sind alle diesbezüglichen Auslagen, insbesondere Honorare für Sachverständige, von demjenigen Teilnehmer zu ersetzen, der diese Kosten verursacht.

5Die Rechnungstellung erfolgt durch das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle.

Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines

Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei.

Art. 48 Entscheidgebühr

1Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung5, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:

Streitwert/Franken Gebühr/Franken

bis 1 000 40–150 über 1 000 bis 10 000 50–300 über 10 000 bis 100 000 60–500 über 100 000 bis 1 000 000 70–2 000 über 1 000 000 500–4 000

2Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt 300–1000 Franken.

3Die Bestimmungen über die Befreiung von Gerichtskosten gemäss den Artikeln 114–116 ZPO sowie zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss den Artikeln 117–123 ZPO bleiben vorbehalten.

4 SR 272.1

5 SR 272