Bericht zu Art. 12b
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 6 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.268648 / 237.1/2018/00004
Zusammenfassung
Der vorliegende Bericht enthält lediglich die Zusammenstellung der Rückmeldungen zu Artikel 12b VE-GebV SchKG.
Eine grosse Zahl von Stellungnahmen ist mit der vorgeschlagenen Gebühr von Fr. 20.- ausdrücklich einverstanden. Generell abgelehnt wird der Vorschlag des Bundesrates von einem Kanton. Verschiedene Stellungnahmen begrüssen zwar die Revision, halten aber fest, dass die vorgeschlagene Gebühr zu tief angesetzt sei und deswegen angemessen erhöht werden müsse, etwa auf Fr. 35.90, auf mindestens Fr. 37.-, auf Fr. 40.- oder auf Fr. 50.-.
1 Allgemeines
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf über die Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) dauerte vom 11. April 2018 bis zum 13. Juli 2018. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 25 Kantone, 2 politische Parteien und 14 Organisationen und weitere Teilnehmende. Insgesamt gingen damit 51 Stellungnahmen ein.
7 Organisationen haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.1
2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Kantone, Parteien und Organisationen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.
3 Vorbemerkung
Der vorliegende Bericht enthält lediglich die Zusammenstellung der Rückmeldungen zu Artikel 12b VE-GebV SchKG. Dies, weil diese Bestimmung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden muss, damit der vom Bundesrat bereits per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzte Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG umgesetzt werden kann. Die Stellungnahmen zu den übrigen Bestimmungen des Vorentwurfs werden zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Bericht zusammengestellt und nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat veröffentlicht.
4 Stellungnahmen zu Artikel 12b VE-GebV SchKG
Eine grosse Zahl von Stellungnahmen ist mit der vorgeschlagenen Gebühr von Fr. 20.- ausdrücklich einverstanden.2 Generell abgelehnt wird der Vorschlag des Bundesrates von einem Kanton.3 Verschiedene Stellungnahmen begrüssen zwar die Revision, halten aber fest, dass
1 Siehe dazu die Liste im Anhang.
2 AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, NE, OW, TG, ZG; SP; FER, Schuldenberatung.
3 SH.