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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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Anhang 2.16 (Art. 3)

Besondere Bestimmungen zu Metallen

Ziff. 1.3 Abs. 5

5Die Aufschrift und Angaben müssen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Zement oder die zementhaltige Zubereitung in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 1ter

1ter Chrom(VI) in Prozessen 1ter.1 Begriff

Als Verwendung von Chrom(VI) in einem Prozess gilt die Verwendung von Chromtrioxid (CAS-Nr. 1333-82-0), von Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden und deren Oligomere, namentlich Chromsäure (CAS-Nr. 7738-94-5), Dichromsäure (CAS-Nr. 13530-68-2) und Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure, oder von Natriumdichromat (CAS-Nr. 7789-12-0) in einem Prozess, in dessen Endprodukt Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt.

1ter.2 Grundsatz

Wer Chrom(VI) in einem Prozess verwendet, hat die Chrom(VI)-Exposition von Arbeitnehmenden nach dem Stand der Technik und zusätzlich mindestens soweit zu begrenzen, dass die nach den Vorgaben der Norm SN EN 689:200558 über einen Arbeitstag (8 Stunden) ermittelte inhalative Exposition den Wert von 0.001 mg Cr(VI)/m3 nicht übersteigt.

1ter.3 Meldepflicht

1Wer Chrom(VI) in einem Prozess verwendet, hat dies der Anmeldestelle (Art. 77 Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201559) zu melden. Die Meldung muss Angaben zur Identität der verwendeten Chrom(VI)-Verbindung, zum Standort der Verwendung und zum Prozess, in dem Chrom(VI) verwendet wird, enthalten.

2Die Anmeldestelle führt ein Verzeichnis über die Meldungen nach Absatz 1 und informiert die betroffenen Behörden nach Artikel 13.

58 Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Sie kann beim SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, gratis eingesehen werden.

59 SR 813.11