Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Die angepassten und an jene der EU angeglichenen speziellen Kennzeichnungspflichten für in der Luft stabile Stoffe, in der Luft stabile Lösungsmittel, sowie Geräte und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln oder Löschmitteln reduzieren den Aufwand für die betroffenen Firmen.

Die neue Regelung über Ausnahmebewilligungen für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Gesteine und Kunststeine für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten ermöglicht die Durchführung solcher Arbeiten und bringt den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit. Zudem bringt die Regelung den betroffenen Gebäudeeigentümerinnen mitunter grosse Kosteneinsparungen, wenn ein punktueller Ersatz einzelner Bauelemente statt grossflächiger Ersatzmassnahmen ermöglicht wird.

Die neue Meldepflicht für stationäre Anlagen mit fluorierten Kältemitteln ist für die Branche ein vernachlässigbarer zusätzlicher Aufwand.

Die Anpassungen der Bestimmungen für Geräte und Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden, an den aktuellen Stand der Technik stellen sicher, dass Kältemittel möglichst effizient und mit geringstmöglichen Verlusten eingesetzt und Emissionen von Klimagasen aus diesem Anwendungsbereich weiter reduziert werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind gering.

Das Verwendungsverbot von ozonschichtabbauenden Löschmitteln begründet eine neue Verpflichtung für die Betreiber von Löschanlagen, diese ausser Betrieb zu nehmen. Angesichts des hohen Alters der bestehenden Anlagen von über 32 Jahren sowie der vorgesehenen Übergangsfrist von 5 Jahren für die Ausserbetriebnahme sind die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Betroffenen vertretbar.

Im Gegenzug tragen sämtliche obengenannten Massnahmen dazu bei, die Emissionen von ozonschichtabbauenden und in der Luft stabilen Stoffen zu reduzieren. Somit dienen sie direkt dem Schutz der Ozonschicht und des Klimas.

Das Wegfallen der Ausnahmen für mehrere Verwendungen von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist, hat keine wirtschaftlichen Konsequenzen, da solches Holz bereits heute nicht mehr für diese Bereiche verwendet wird. Die Rechtssicherheit wird erhöht, indem die Liste der Ausnahmen auf die Verwendung für Gleisanlagen reduziert wird. Bereits bestehende Anlagen und Bauten können auf der Grundlage der Übergangsregelung bestehen bleiben.

Das Verbot der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, und auf Wegen und Plätzen kann bei einzelnen Produkten zu Umsatzeinbussen oder zu Mehrkosten durch Anpassungen von Etiketten und Gebrauchsanweisungen führen. Dafür wird die Beratungstätigkeit im Verkauf vereinfacht, da für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte die gleichen Einschränkungen gelten. Als positive Auswirkung für die Umwelt und die Wasserressourcen ist eine Reduktion der Einträge von Biozidwirkstoffen in die Gewässer zu erwarten.

41/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138