Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

aufheben. Im Übrigen ist auch die Änderung von Anhang 1.7 über Quecksilber auf die Änderung von Ziffer 3 zurückzuführen (siehe Ausführungen dazu unten).

Mit Einführung der Erleichterungen für die Sekundärmarkttätigkeit mit der Richtlinie (EU) 2017/2102 wird Artikel 2 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie aufgehoben, der den harten Stopp für nicht konforme Geräte vorsah. Mit der Änderung in Ziffer 8 Absatz 1 Buchstabe a Anhang 2.18 wird in der Tabelle der Gerätearten der letzte Eintrag an den EU-Wortlaut angepasst («sonstige Geräte, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG gefallen sind [Art. 4 Abs. 4 Bst. ea der Richtlinie 2011/65/EU]»). Im Wesentlichen handelt es sich um die Geräte der Kategorie 11 nach Anhang I der RoHS-Richtlinie (sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind) und um wenige Geräte, die mit der Änderung der Begriffsdefinition gegenüber der Vorgängerrichtlinie, wonach die elektrische Funktion nicht mehr die Primärfunktion des Produkts sein muss (z.B. Schuhe mit Blinklichtern oder Plüschtiere mit Musik), neu in den Geltungsbereich integriert wurden.

Die Neufassung von Ziffer 8 Absatz 4 legt fest, aus welchen Geräten (schadstoffhaltige) Bauteile ausgebaut und in Geräte eingebaut werden dürfen. Die Wiederverwendung muss in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgen und die Inverkehrbringerinnen der Geräte, in denen die ausgebauten Ersatzteile wiederverwendet werden, müssen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer schriftlicher Form darüber informieren, dass die Geräte wiederverwendete Teile enthalten. Geschlossene zwischenbetriebliche Systeme liegen vor, wenn die Ersatzteile nicht auf dem regulären Markt verfügbar sind und Besitzwechsel registriert, dokumentiert und nachverfolgbar sind.

Ziffer 8 Absatz 5 besagt (als Ausnahme von der Ausnahme) implizit, dass in Ziffer 8 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Geräte (medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitro-Diagnostika, industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente und sonstige Geräte ausserhalb des Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG) nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es sich um Neugeräte handelt, welche Hexabrombiphenyl und polybromierte Diphenylether mit Ausnahme von DecaBDE enthalten. Ein Zweitgebrauch erstmals rechtskonform in Verkehr gebrachter Geräte ist nach Ziffer 8 Absatz 5 möglich, ebenso die Reparatur mit Ersatzteilen oder Kabeln, welche die Stoffe enthalten (vgl. Ziff. 8 Abs. 3 geltendes Recht).

Aufgrund der Änderung von Ziffer 3 Anhang 2.18 ergibt sich zusätzlicher Änderungsbedarf in Ziffer 1.2 Absatz 4 Anhang 1.7 über Quecksilber, welche mit Verweis auf Ziffer 3 Anhang 2.18 die zulässigen Verwendungen von quecksilberhaltigen Schaltern regelt. Die Vorschrift ist nun – wie seinerzeit in der Vernehmlassung von verschiedenen Verbänden gefordert – adressatengerechter, da Kaskadenverweise vermieden werden. Einzig Ziffer 1.2 Absatz 4 Buchstabe b verweist auf eine Vorschrift des Anhangs 2.18, welche ihrerseits auf die RoHS-Richtlinie verweist, die in den Anhängen 3 und 4 dieser Richtlinie festlegt, welche Geräte unter welchen Bedingungen quecksilberhaltige Schalter und Relais enthalten dürfen. Da das BAFU die Kompetenz hat, die fragliche Vorschrift an die gültige Fassung der Anhänge 3 und 4 der RoHS-Richtlinie anzupassen, soll der Doppelverweis beibehalten werden.

4.25 Änderungen bestehenden Rechts

Die Änderungen der ChemV, der VBP und der PSMV betreffen die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Sprachenanforderungen an die Kennzeichnung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Bst. b und Art. 16e Abs. 2 THG. Danach wird als Mindestanforderung neu festgelegt, dass die Kennzeichnung nur noch in der Amtssprache bzw. in den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden muss. Im Vordergrund steht hier vor allem die Abgabe an die Endverbraucher. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ChemV ermöglicht deshalb, dass abweichend von diesen Sprachanforderungen im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Sprache gekennzeichnet werden kann.

38/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138