Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Schätzungsweise wird pro Messung und Arbeitsplatz von Kosten von 1500 – 2000 Franken ausgegangen51. Zu beachten ist, dass Kosten für Expositionsmessungen am Arbeitsplatz bei den betroffenen Firmen teilweise auch ohne die neue Vorschrift anfallen, da die gesetzlichen Grundlagen (Arbeitsgesetz / Unfallversicherungsgesetz) mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen, z.B. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) oder ASA-Richtlinie 6508, beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien verschiedene Massnahmen zur Beurteilung des Risikos am Arbeitsplatz vorschreiben.
4.24 Elektro- und Elektronikgeräte (Anhänge 1.7 und 2.18)
Mit der Richtlinie (EU) 2017/210252 wurde in der EU die RoHS-Richtlinie5 dahingehend geändert, dass Pfeifenorgeln sowie nicht für den Strassenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit externem Antrieb über Netzkabel vom Geltungsbereich ausgenommen und die Rahmenbedingungen für die Wiederverwendung von aus Geräten ausgebauten Ersatzteilen neu definiert werden. Darüber hinaus wird die Abgabe für den Zweitgebrauch von vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ermöglicht und ein späterer Zweitgebrauch soll zudem für alle anderen Geräte möglich sein, die ebenfalls nicht in den Geltungsbereich der RoHS-Vorgängerrichtline (Richtlinie 2002/95/EG) fielen, und welche die Anforderungen der Neufassung der RoHS-Richtlinie erst ab dem 22. Juli 2019 erfüllen müssen. Letztgenannte Erleichterungen für die Sekundärmarkttätigkeit sehen die geltenden Bestimmungen in der Schweiz über Elektro- und Elektronikgeräte bereits vor. Insofern besteht materieller Änderungsbedarf in Anhang 2.18 der ChemRRV lediglich bei der Anpassung der von den Verboten betroffenen Geräten und bei den Vorschriften im Umgang mit ausgebauten Ersatzteilen.
In den Ausnahmebestimmungen in Ziffer 3 Absatz 1 des geltenden Rechts sind die von allen Stoffverboten nicht betroffenen Geräte einerseits in Buchstabe a (Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind) und andererseits indirekt mit Verweis auf das EU-Recht in Buchstabe b (in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b bis j der Richtlinie 2011/65/EU genannte Gegenstände, Geräte, Grosswerkzeuge, Grossanlagen, Verkehrsmittel, Maschinen und Photovoltaikmodule gemäss der Definitionen nach Artikel 3 dieser Richtlinie) aufgeführt. Die in der EU neu ausgenommenen Pfeifenorgeln und beweglichen Maschinen sind nun in der ChemRRV mit einer Ergänzung von Artikel 2 Absatz 4 mit dem Buchstaben k sowie der Aktualisierung der Fussnote der RoHS-Richtlinie vorzunehmen. Die Änderung in der EU wird zudem zum Anlass genommen, die genannten Produkte über die Begriffsbestimmung in Ziffer 1 Absatz 1 vom Geltungsbereich der Verbote auszunehmen. Grund ist, dass in Anhang 1.1 und neu in Anhang 1.18 der ChemRRV bei den mit dem EU-Recht kompatiblen Einschränkungen für persistente organische Flammschutzmittel und Phthalate auf den Vorrang der Spezialvorschriften für Elektro- und Elektronikgeräte des Anhangs 2.18 verwiesen wird. Dieses Konzept praktiziert auch die EU-Kommission in ihren Erlassen. Damit die Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte nicht vom EU-Recht divergieren, müssen die von den Stoffverboten erfassten Geräte des Anhangs 2.18 dieselben sein wie in der EU in der RoHS-Richtlinie. Dies wird in einfachster Weise mit einer Begriffsergänzung sichergestellt. Mit der vorgeschlagenen Präzisierung von Ziffer 1 Absatz 1 verbleibt als Inhalt der Ziffer 3 der heutige Buchstabe c des Absatz 1. Folgeänderungen sind in Ziffer 6 Absatz 1 Buchtstabe b sowie Ziffer 4.1 Absatz 9 und Ziffer 4.2 Absatz 7 nötig, letztere zwei Absätze lassen sich ohne materielle Auswirkungen
51 zitiert in: B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG: Modernisierung des Schweizer Chemikalienrechts Regulierungsfolgenabschätzung - Entwurf Schlussbericht zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Basel, 26. April 2016.
52 Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8. 37/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138