Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes.
Infolge der neuen Bewilligungspflichten für Ein- und Ausfuhren von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bzw. in der Luft stabilen Stoffen und wegen der geänderten Bestimmungen über Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln mit vernachlässigbarem Ozonabbaupotential betrieben werden, wird das BAFU Gesuche zu prüfen und Bewilligungen zu erteilen haben. Da die Anzahl der Importeurinnen und Exporteurinnen jedoch begrenzt ist und die Prüfung der Gesuche mit verhältnismässig wenig Aufwand verbunden ist, sind dafür keine zusätzlichen personellen Ressourcen erforderlich.
Die Änderung der Regelung über Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrbringens und Verwenden von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen haben keinen nennenswerten Mehraufwand für den Bund zur Folge.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführten Beschränkungen und Verbote, deren Einhaltung von den Kantonen zu überprüfen ist, werden temporär einen zusätzlichen Vollzugsaufwand generieren. Da die Kantone im Bereich der Marktkontrolle bei der jährlichen Planung von Vollzugskampagnen unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Ressourcen jeweils von Jahr zu Jahr unterschiedliche thematische Schwerpunkte setzen und dabei neue Rechtsvorschriften einbeziehen, ergibt sich aus dieser Änderungsvorlage insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung der Kantone bei den Vollzugsaufgaben.
Durch die Anpassungen von Anhang 2.4 betreffend der Ausnahmen der Verwendungen von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist, entsteht kein Aufwand für den Vollzug durch die Kantone, da diese Ausnahmen bereits heute nicht mehr genutzt werden. Das Verbot der Verwendung bestimmter Biozide auf Wegen und Plätzen führt zu einer Vereinfachung, da die bisherigen Bestimmungen für Pflanzenschutzmittel neu auch für Biozide gelten.
5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit
Die Auswirkungen der neuen Beschränkungen und Verbote auf die Wirtschaft sind insgesamt gering. Weil diese mit dem EU-Recht abgestimmt sind und in der Schweiz grösstenteils zu einem späteren Zeitpunkt als in der EU in Kraft treten, sind die Umstellungskosten für die Betroffenen in der Schweiz im Vergleich mit den Betroffenen im EWR ähnlich oder kleiner. Die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Regelungsvorschläge auf betroffene Akteure der Wirtschaft und die zu erwartenden Kosten sind in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen in Kapitel 4 beschrieben, soweit dazu Informationen und Daten verfügbar sind.
Die neuen Bewilligungspflichten für Ein- und Ausfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe bzw. für die in der Luft stabilen Stoffe ergeben für betroffene Firmen einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Gesuchstellung. Davon betroffen sind jedoch nur wenige Importeurinnen und Exporteurinnen und der Aufwand für die Erstellung eines Gesuchs ist relativ klein.
Das neu eingeführte Herstellungsverbot für bestimmte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe hat für die aktuelle wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz keine praktische Bedeutung, da in der Schweiz keine neuen teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe hergestellt werden. Regenerierte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe hingegen dürfen hergestellt werden.
40/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138