Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

1. Einleitende Bemerkungen

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der

Stromnetze (Strategie Stromnetze) verabschiedet (BBl 2017 7909). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Dazu gehört auch die Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En; SR 730.05). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund der Strategie Stromnetze notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Die Änderung der GebV-En geht auf die Artikel 3a und 3b EleG und Artikel 9a Absatz 2 StromVG zurück.

Mangels einer spezifischen Gebührenregelung im EleG kommt bislang Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) als allgemeine Grundlage für die Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung zur Anwendung. Mit Artikel 3a und 3b wurde eine spezialgesetzliche Gebührenregelung ins EleG eingefügt, so dass neu die GebV-En zur Anwendung kommt. Dementsprechend ist der Ingress der GebV-En anzupassen.

Weiter sieht der neue Artikel 9e Absatz 2 StromVG vor, dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliesst zur Regelung der Öffentlichkeitsarbeit; für die daraus resultierenden Kosten soll die GebV-En die Erhebung von angemessenen Gebühren

vorsehen.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die geplanten Änderungen haben keine erheblichen Auswirkungen auf Bund, Kantone und

Gemeinden. Die Verpflichtung der Kantone zur Leistung von Öffentlichkeitsarbeit in konkreten

Leitungsprojekten führt zu einem gewissen personellen Mehraufwand, der vom Bund allerdings über Leistungsvereinbarungen abgegolten wird. Der Bund seinerseits wälzt diese Kosten über Gebühren auf die Netzbetreiber ab; die Gebühren gelten als anrechenbare Netzkosten und werden somit über das Netznutzungsentgelt von den Stromkunden getragen.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Änderungen haben keine erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. In finanzieller Hinsicht bedeutet die Erhebung einer Gebühr, welche die Kosten der Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen deckt, eine Belastung der Stromkunden über das zu entrichtende Netznutzungsentgelt.