Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Im Ingress werden die neuen Artikel 3a und 3b EleG, welche eine weitere Grundlage für die in der GebV-En enthaltenen Bestimmungen bilden, eingefügt.
Art. 1 Abs. 1
Mit Artikel 3a Absatz 2 EleG wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das BFE von den Betreiberinnen von Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmungen) für die Kosten, welche ihm im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen entstehen (Entschädigung der Kantone für die Öffentlichkeitsarbeit), eine Gebühr erheben kann. Da derartige Gebühren vom geltenden Anwendungsbereich (Gegenstand) der Gebührenverordnung nicht erfasst werden, muss Absatz 1 ergänzt werden, indem der Anwendungsbereich der Gebührenverordnung auf diese
neuartigen Gebühren ausgedehnt wird. Dies bedingt eine leichte Umstrukturierung von Absatz 1.
Art. 3 Abs. 3
In den einzelnen Phasen des Netzentwicklungsprozesses sind sowohl der Bund, die Kantone als auch die Netzbetreiber mit Öffentlichkeitsarbeit betraut. Der neue Artikel 9e Absatz 2 StromVG sieht vor,
dass die Kantone über die wichtigen regionalen Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet informieren. Leitungsvorhaben sind mit der kantonalen Richtplanung in Einklang zu bringen; unter Umständen ist eine Anpassung des kantonalen Richtplans nötig. Raumplanung ist grundsätzlich Sache der Kantone und im Rahmen dieses Grundauftrags obliegt es ihnen, die Öffentlichkeit zu informieren. Bei bedeutungsvollen Leitungsvorhaben kann es sich indes als sinnvoll erweisen, den Kanton mit weitergehenden Informationsaufgaben zu betrauen, die er dann im Rahmen seiner
Informationstätigkeiten zum Richtplan ausübt. In solchen Fällen schliesst das BFE mit dem
betroffenen Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Das BFE und der Kanton vereinbaren hierbei die Informationstätigkeiten des Kantons und legen die Höhe der Anteile fest, die dem Grundauftrag bzw. den weitergehenden Informationsaufgaben zuzuordnen sind. Gestützt hierauf wird in der Leistungsvereinbarung schliesslich die Entschädigung des Kantons festgelegt, wobei der Kanton für die
Erfüllung seines Grundauftrages keine Entschädigung erhält. Für die schliesslich resultierenden Kosten ist in Artikel 3a Absatz 2 EleG die Erhebung einer angemessenen Gebühr bei den betroffenen Netzbetreibern vorgesehen. Dabei ist – was im Wort «angemessen» zum Ausdruck kommt – aufgrund des Kostendeckungsprinzips zu beachten, dass Kosten für weitergehende Informationsaufgaben, die zwar Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind, sich aber daraus ergeben, dass der Kanton einen Grundauftrag des Bundes erfüllt (vgl. bspw. Art. 9e Abs. 1 StromVG), nicht den Netzbetreibern
überwälzt werden können. Mit Artikel 3 Absatz 3 wird dies sichergestellt.
Art. 13
Dieser Artikel wird mit der materiellen Bestimmung zur Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Entschädigung der Kantone für die Öffentlichkeitsarbeit erweitert. Da diese Regelung zu der bereits bestehenden Regelung der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Plangenehmigungen
hinzukommt, wird der Artikel neu gegliedert. Die neue Bestimmung wird in Buchstabe b aufgenommen und statuiert, dass das BFE Gebühren erhebt für die Deckung der Entschädigungen, die es gemäss den Leistungsvereinbarungen den Kantonen für ihre Öffentlichkeitsarbeit ausrichtet. Damit wird Artikel 3a Absatz 2 EleG erfüllt.