Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat

1. Einleitende Bemerkungen

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Strategie Stromnetze) verabschiedet (BBl 2017 7909). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Dazu gehört auch die Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund der Strategie Stromnetze notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Die Anpassungen sind einerseits rein formeller Natur und betreffen die Einführung eines Kurztitels für diesen häufig zitierten Erlass, die Nennung der im EleG neu geschaffenen Grundlage zur Gebührenerhebung im Ingress, die Korrektur eines blinden Verweises sowie die Umfirmierung des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) in die Electrosuisse, Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik. Anderseits werden kleinere Änderungen im Bereich der Gebühren vorgenommen, um eine Angleichung an die Regelungen der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) herzustellen.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder anderen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) erhebt die Gebühren für seine Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen gestützt auf die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Im Ingress dieser Verordnung figuriert noch Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (SR 611.010), welcher per 1. Januar 2005 aufgehoben wurde. Dieser Verweis ist somit zu streichen. Stattdessen ist die neue spezialgesetzliche Gebührenregelung des EleG (Artikel 3a und 3b) zu nennen. Diese Anpassung ist mit keiner materiellen Änderung verbunden.

Ersatz eines Ausdrucks

Der Schweizerische Elektrotechnische Verein (SEV), der das ESTI als besondere Dienststelle enthält, ist heute als Electrosuisse, Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, im Handelsregister eingetragen. SEV ist demgemäss im ganzen Erlass durch Electrosuisse zu ersetzen.