Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Art. 1 Abs. 2
Die Bestimmung muss aufgrund der erwähnten Umfirmierung des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) in «Electrosuisse, Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik» angepasst werden. Damit ist keine materielle Änderung verbunden.
Art. 6 Abs. 1 und 3
Artikel 6 Absatz 1 verweist noch auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k, welcher jedoch durch Anhang 3 Ziffer II 3 der Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (AS 2009 6243). Dementsprechend ist der Verweis auf diesen Buchstaben zu streichen.
Die Auflistung der Auslagen gemäss Absatz 3 ist, unter Beibehaltung der spezifischen Auslagen, die beim ESTI anfallen, an diejenige der AllgGebV anzupassen. Damit soll begrifflich Kongruenz geschaffen werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 AllgGebV).
Art. 7 Abs. 5
Es kommt vor, dass das ESTI in der Durchsetzung seiner Aufsichtsaufgabe auf finanzielle bzw. persönliche Härtefälle trifft. Damit diese Fälle sachgerecht behandelt werden können, ist – analog zur AllgGebV – eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Diese ermöglicht es, im Einzelfall der eigentlichen Durchsetzung von Pflichten der Verfügungsadressaten zum Durchbruch zu verhelfen, ohne dass die Verfügungsgebühr ein Hindernis dafür bildet.
Art. 7a Vorschuss
Bisher kann das ESTI nur in Plangenehmigungsverfahren und nur, wenn sich das Verfahren über mehr als ein Jahr erstreckt, entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen verlangen (vgl. Art. 8 Abs. 6). Es hat sich jedoch gezeigt, dass in gewissen anderen Verfahren, namentlich den seit der letzten Revision der Verordnung neu hinzugekommenen Anerkennungen von ausländischen Ausbildungen, Gebühren nicht bezahlt werden. Problematisch ist dann vor allem die Eintreibung der Gebühren im Ausland. Da das ESTI grundsätzlich eigenwirtschaftlich betrieben wird, ist die Möglichkeit zu schaffen, in gewissen Fällen einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gebühr zu verlangen. Da die Anwendungsfälle genau umschrieben sind, wird damit auch keine künstliche Zugangsbeschränkung eingeführt. Zudem wird damit ebenfalls eine Kongruenz zur AllgGebV geschaffen.
Art. 9 Abs. 1
Nebst einer Streichung des Begriffs «Entscheide» – Verwaltungsbehörden entscheiden grundsätzlich auf dem Weg der Verfügung – ist die Höhe der Maximalgebühr leicht anzuheben. Damit soll künftigen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Überdies wird – in Ausführung von Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b EleG – der maximale Stundenansatz festgesetzt; dieser entspricht dem im Energiebereich geltenden Maximalansatz (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich [GebV-En; SR 730.05]).
Art. 10
In Absatz 1 wird – in Ausführung von Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b EleG – der maximale Stundenansatz für andere Tätigkeiten festgesetzt; dieser entspricht dem im Energiebereich geltenden Maximalansatz (vgl. Art. 3 GebV-En). Absatz 2, welcher heute noch auf die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten verweist, ist folglich zu streichen.