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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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3Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, welcher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausführungen entspricht.

4Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20083, abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht.

5Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden.

Art. 11d Einhaltung des Mehrkostenfaktors

1Ist der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens nicht grösser als der Mehrkostenfaktor nach Artikel 11b, so ist das Vorhaben als Erdkabel auszuführen.

2Das Vorhaben ist trotz Einhaltung des Mehrkostenfaktors als Freileitung auszuführen, soweit:

a. das Vorhaben eine bestehende Freileitung betrifft und nicht mehr als vier Spannweiten umfasst; oder

b. die vom Vorhaben betroffene Leitung mit einer bestehenden Freileitung gebündelt werden kann.

Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors

Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Gesamtkosten nicht als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 geltend gemacht werden.

Gliederungstitel vor Art. 12

1a. Kapitel: Freileitungen

1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen

Art. 30 Vogelschutz

1In vogelsensiblen Gebieten sind auf Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.

2In vogelsensiblen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisions- und Stromschlagrisiko für Vögel möglichst gering ist.

3 SR 734.71

4 SR 734.7