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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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d. Rückbau.

4Der Betriebsinhaber wählt die Ersatzmassnahme, die bei optimaler Schonung des Eigentums des Dritten notwendig ist. Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Vor- oder Nachteile sind finanziell auszugleichen.

5Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an; verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber alleine Antrag.

6Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.

Gliederungstitel nach Art. 11a

2. Titel: Bauvorschriften

1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie

Art. 11b Grundsatz

1Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

2Der Mehrkostenfaktor gemäss Artikel 15c Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes beträgt 1,75.

Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens

1Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt.

2Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben:

a. Planungskosten;

b. Kosten für den Grunderwerb und die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten;

c. Kosten für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen;

d. Kosten für Material;

e. Bau- und Montagekosten;

f. Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen;

g. Kosten für Instandhaltung und Reparatur;

h. Kosten für den Ersatz einzelner Komponenten;

i. Kosten der Energieverluste.