Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Tabelle 2 und Tabelle 4: Total Ausgaben
Die Ausgaben mit Reform entsprechen jenen gemäss geltender Ordnung in Tabelle 1. Hinzu kommt der Saldo aller in der Rubrik «Veränderung Ausgaben» enthaltenen Massnahmen in Tabelle 3 oder Tabelle 5. Die Zahlen dieses Saldos gehen aus Tabelle 3 oder Tabelle 5 unter «Ausgaben» hervor und entsprechen den finanziellen Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV-Leistungen:
– Vereinheitlichung des Referenzalters (65 Jahre),
– drittes Vorbezugsjahr,
– Änderung der Kürzungssätze beim Vorbezug,
– Änderung der Zuschläge beim Aufschub,
– Verbesserung der Renten aus Zusatzbeiträgen,
– Ausgleichsmassnahmen.
Einnahmen
Tabelle 1: Beiträge
Es handelt sich um die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss geltendem Recht. Die Beiträge entwickeln sich mit der Lohnsumme.
Tabelle 2 und Tabelle 4: Beiträge
Die Beiträge mit Reform entsprechen jenen nach geltendem Recht gemäss Tabelle 1. Hinzu kommt die Summe aller Einnahmen aus den Massnahmen in Tabelle 3 oder Tabelle 5:
– Vereinheitlichung des Referenzalters (Zusatzeinnahmen),
– drittes Vorbezugsjahr (Einnahmenausfälle),
– Ausgleichsmassnahmen (Einnahmenausfälle).
Tabelle 1: MWST
Die Rubrik «MWST» enthält die 83 Prozent des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerprozent («Demografieprozent»). Die restlichen 17 Prozent gehen gemäss geltender Ordnung an den Bund. Die Entwicklung der MWST-Einnahmen zugunsten der AHV wird im Rahmen des Voranschlags und des Finanzplans (aktuell 2019–2022) von der ESTV vorgegeben. Ab 2023 folgt die Entwicklung der MWST jener der Lohnsumme. Tabelle 2 und Tabelle 4: MWST
Die Rubrik «MWST» enthält die 83 Prozent des Ertrags gemäss geltender Ordnung. Hinzu kommen die Einnahmen aus der proportionalen Erhöhung des MWST-Satzes um 1,5 Prozentpunkte, die in der Rubrik «Einnahmen MWST» in der Spalte «Zusatzfinanzierung» in Tabelle 3 oder in Tabelle 5 enthalten sind.
Tabelle 1, 2 und 4: Bundesbeitrag
Es handelt sich um den Beitrag des Bundes von 19,55 Prozent der jährlichen AHV-Ausgaben (Art. 103 Abs. 1 AHVG), gemäss geltendem Recht. Die Entwicklung des Bundesbeitrags folgt der Entwicklung der AHV-Ausgaben.