Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

8.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)66 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In seinem Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherung ein.67 Überdies verpflichten sich die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich des Geschlechts, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3). Der Ausschuss des Pakt 1 hatte (bei der Prüfung der nationalen Berichte) mehrfach Gelegenheit, sich zu den möglichen Auswirkungen des unterschiedlichen Rentenalters von Männern und Frauen auf die Rentenleistungen zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde in der allgemeinen Bemerkung aus dem Jahr 2005 zur Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Wahrnehmung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte68 unter anderem festgehalten, dass „die Anwendung von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 die Angleichung des Rentenalters für Männer und Frauen verlangt“ (Par. 26).

Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)69 ist für die Schweiz am 26. April 1997 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 11 Abs. 1 Bst. e). In der allgemeinen Empfehlung Nr. 27 über ältere Frauen vom 16. Dezember 201070 legt der Ausschuss der CEDAW fest: «Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Frauen bei der Festlegung des Rentenalters weder im öffentlichen noch im privaten Sektor diskriminiert werden. Demzufolge sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rentenpolitik in keiner Weise diskriminierend ist, auch wenn Frauen sich zu einem frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand entscheiden, und dass alle älteren Frauen, die erwerbstätig waren, angemessene Versorgungsleistungen erhalten» (Par. 42).

8.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation

Das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 196771 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene wurde von der Schweiz am 13. September 1977 ratifiziert. Teil III betrifft die Leistungen bei Alter. Er definiert den gedeckten Fall, legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest.

66 SR 0.103.1

67 Vgl. dazu die allgemeine Bemerkung Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4. Februar 2008

68 Vgl. dazu die allgemeine Bemerkung Nr. 16 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/2005/4) vom 11. August 2005

69 SR 0.108

70 CEDAW/C/GC/27

71 SR 0.831.105