Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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8.2.5 Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem internationalen Recht
Die in der Reformvorlage vorgeschlagenen Massnahmen stellen für das in der Schweiz anwendbare internationale Recht kein Problem dar. Ein flexibler Rentenbezug zwischen 62 und 70 Jahren mit einem Referenzalter von 65 Jahren für Männer und für Frauen ist insbesondere mit den von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der UNO, der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates vereinbar.
8.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des AHVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Erhöhung des MWST-Satzes erfordert indes eine Änderung der Bundesverfassung. Diese Änderung ist gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen.
8.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
AHV
Artikel 154 Absatz 2 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG zu treffen. Der Entwurf sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
– Anrechnung der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente (Art. 29bisAbs. 5 E-AHVG).
– Regelung der Einzelheiten betreffend Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Teilrenten (Art. 35 Abs. 3 zweiter Satz E-AHVG).
BVG
Artikel 97 Absatz 1 BVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu treffen. Die Reformvorlage sieht vor, dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu übertragen, die Einkaufsmöglichkeiten von Personen zu regeln, die eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen (Art. 79b Abs. 2 E-BVG).
8.5 Vereinbarkeit mit der Datenschutzgesetzgebung
Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.