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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In den Schlussbestimmungen der Änderung vom 17 Dezember 2004 Absatz 1, den Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 Absatz 1 und den Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 Absatz 1 wird „ordentliches Rentenalter" durch „Referenzalter" ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 und 1bis

1Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

1bisFür Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.

Art. 4 Abs. 2 Bst. b

2Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:

1BBl

2 SR 831.10

2018–......