Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

1 Ausgangslage

1.1 Kostenneutralität

Mit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden am 1. Januar 2011 die bisherigen, als zeitlich befristet und als Kostenbremse gedachten Rahmentarife abgelöst. Mit der Neuordnung in Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nur noch Beiträge an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs erbracht werden. Der Bundesrat hat die Bezeichnung der Beiträge differenziert nach Pflegebedarf und in Franken an das Departement des Innern (EDI) delegiert. Mit der Festlegung der Beiträge in Artikel 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) ist das EDI dieser Verpflichtung nachgekommen.

Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG sieht vor, dass der Bundesrat die Beiträge für die Vergütung der Pflegeleistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) mit dem Ziel festzulegen hat, dass sie der Summe der Vergütungen für die ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen in dem Jahr, das dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorangeht (d. h. 2010), entsprechen. Zudem muss gemäss der Übergangsbestimmung der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen Anpassungen vornehmen, wenn die Regelung im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat hat seine Kompetenz mit Artikel 33 Buchstabe i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugewiesen.

1.2 Bedarfsabklärung

Am 27. April 2016 ist der Nationalrat auf die parlamentarische Initiative 11.418 «gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege» des früheren Nationalrates Rudolf Joder (SVP, BE) nicht eingetreten. Die Initiative zielte darauf ab, dass Pflegefachpersonen gewisse Leistungen der Gesundheits- und Krankenpflege als Leistungen auf eigene Verantwortung erbringen können. Hierzu sollte das KVG entsprechend angepasst werden. Nach dem Nichteintreten des Nationalrates kündigte der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) die Lancierung einer Volksinitiative für eine starke Pflege an. Am 29. November 2017 konnte die Initiative mit 114 078 gültigen von insgesamt 114 403 Unterschriften eingereicht werden.

Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 9. März 2018 die Ablehnung der Pflegeinitiative und beauftragte das EDI, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und den betroffenen Akteuren konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals zu prüfen und auszuarbeiten.

Die vorgesehenen Änderungen gehen hauptsächlich in die Richtung der parlamentarischen Initiative 11.418 und zielen auf eine Verringerung des administrativen Aufwandes und eine bessere Anerkennung der Verantwortung der Pflege ab, wobei die Ärztinnen und Ärzte ihre Scharnierfunktion behalten und nach wie vor eine koordinierte Pflege sichergestellt werden sollen. Dies jedoch ohne zusätzlichen Berufsgruppen eine direkte Abrechnung ihrer Leistungen zulasten der OKP zu ermöglichen.

1.3 Bedarfsermittlung in Pflegeheimen

Die heute in der Schweiz im Bereich der Pflegeheime verwendeten Pflegebedarfserfassungsinstrumente BESA, PLAISIR und RAI/RUG messen den Pflegebedarf nach Artikel 25a KVG unterschiedlich. BESA und PLAISIR ermitteln über einen Leistungskatalog einen Minutenwert für den Pflegeaufwand. Dem Leistungskatalog sind Durchschnittsminuten hinterlegt. Anhand des Minutenwerts wird die Person einer der zwölf KLV-Pflegebedarfsstufen zugeord-