Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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net. RAI/RUG ordnet die pflegebedürftige Person aufgrund einer Erhebung ihres Gesundheitszustands einer Pflegeaufwandgruppe zu. Der Pflegeaufwandgruppe ist ein durchschnittlicher Pflegeaufwand hinterlegt. Die Pflegeaufwandgruppe (und damit auch die dieser

Gruppe zugewiesene Person) wird sodann einer der zwölf KLV-Pflegebedarfsstufen zugeordnet. Diese Situation kann für dieselbe Fallschwere und Patientensituation zu unterschiedlichen Pflegebedarfsminuten beziehungsweise zu unterschiedlichen Einstufungen in die 12 Pflegebedarfsstufen nach Artikel 7a KLV und damit zu unterschiedlichen Vergütungen durch die Krankenversicherer und mithin auch unterschiedlichen finanziellen Lasten für die Kantone und in einigen Fällen auch für die Patientinnen und Patienten führen.

Zwar wurden bestimmte Versionen eines Teils der in der Schweiz verwendeten Instrumente kalibriert, so dass zwischen diesen Instrumenten nur noch geringfügige Unterschiede bestehen, eine weitere Vereinheitlichung ist jedoch gescheitert. In seinen Antworten auf die Interpellationen 15.4224 sowie 16.3758 kündigte der Bundesrat an, dass mit der Definition von Mindestanforderungen an die Instrumente auf Verordnungsstufe eine gewisse Vereinheitlichung der verwendeten Instrumente herbeigeführt werden solle. Eine unterschiedliche Einstufung in Minuten derselben Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungsinstrument, Version resp. Kanton ist nicht im Sinne des Bundesrates. Eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben ist unabdingbar, um die Erfassung der Pflegebedarfsinstrumente schweizweit in Einklang zu bringen.

Die vorgesehene Verordnungsänderung sieht schweizweit einheitliche Mindestanforderungen vor, welche zu einer Harmonisierung der Resultate der Pflegebedarfserfassung führen sollen. Mit der Definition von Mindestanforderungen an die Systeme wird eine Abhängigkeit der Leistungserbringer von einem einzigen System, welche zu Kostensteigerungen führen könnte, vermieden, und der Markt bleibt offen für potenzielle Wettbewerber.

1.4 Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zu den erarbeiteten Änderungen der KLV wurde vom 4. Juli 2018 bis 26. Oktober 2018 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, der Konsumenten, der Leistungserbringer, der Versicherer und anderer interessierter Kreise durchgeführt.

2 Stellungnahmen

Insgesamt wurden 90 Adressaten angeschrieben. Die Vernehmlassungsunterlagen wurden auch im Internet auf der Webseite des Bundes1 veröffentlicht. Im Rahmen der Vernehmlassung sind 94 Stellungnahmen von folgenden Organisationen eingegangen:

- allen Kantonen sowie der GDK, CLASS, SGV und SVV

- 3 in der Bundesverammlung vertretenen politischen Parteien (FDP, SPS, SVP);

- 3 gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft (CP, SGB, SGV),

- 1 Konsumentenverband (FRC);

- 50 betroffenen Leistungserbringerverbänden resp. -organisationen (AFAS, AFP VFP Akut,

ASPS, AVASAD, CURAVIVA, Curacasa, FAS, FMH, SGVCMS, H+, imad, IG Pflegefinanzierung, LZCH, mfe, pharmaSuisse, SACD, SBK, SBK-AG/SO, SBK-BE, SBK-NE/JU, ASI-SBK Sezione Ticino, SBK-ZH/GL/SH, senesuisse, SKSZ, Spitex Schweiz, Spitex Verband Aargau, Spitex Regio Arth- Goldau, Spitex Kanton Bern, SXBS, SVBL, Spitex Bregaglia, Spitex Region

1 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2018.html#EDI