Vorlage EnFV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten
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Anhang 1.3 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff. 5.3.1 und 5.3.2 Einleitungssatz
5.3.1 Bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist spätes-
tens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten.
5.3.2 Spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach
(Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Ziffer 5.4.1
5.4.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz
nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.