Vorlage EnFV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten
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Art. 30 Abs. 1 Bst. a
1Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
a. wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge je mindestens einmal nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
1Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei (BGF).
2Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, werden nur die Kosten nicht angerechnet, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
Art. 63 Abs. 4bis
4bisBei Anlagen mit einem Anteil Umwälzbetrieb, sind die Geldab- und die Geldzuflüsse aus dem Umwälzbetrieb nicht zu berücksichtigen.
Art. 67 Abs. 1
1Als KVA gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20154.
Art. 98 Abs. 1 Bst. d
1Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben:
d. die Höhe der Vergütung;
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Die Anhänge 1.1 – 1.5 und 2.1 werden gemäss Beilage geändert.