Vorlage EnFV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten
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Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 Einleitungssatz
5.2.1 Spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist
eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten.
5.2.2 Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22)
ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Ziffer 5.3.1
5.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz
nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
Ziffer 6.4
6.4 Eine Produktionseinschränkung aufgrund einer allfälligen behördlichen
Auflagen führt bei einer Anlage, die aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten hat, nicht zum Ausschluss aus dem Einspeisevergütungssystem.
Ziffer 6.5
6.5 Bei Anlagen, die gestützt auf Artikel 3a der Energieverordnung vom
7. Dezember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten haben und die die Mindestanforderungen aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, nicht einhalten können, wird die Vergütung für eine Dauer von höchstens einem Drittel der Vergütungsdauer weiterhin ausbezahlt, wenn keine Massnahmen zur Behebung möglich sind. Halten sie die Mindestanforderungen danach erneut nicht ein, werden sie aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen.