Bericht EnV

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 6 Seiten

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messtechnischen Kosten hingegen fallen unabhängig vom Verbrauch an und werden deshalb zu gleichen Teilen auf alle Teilnehmer verteilt (Bst. c). Dadurch ist auch klargestellt, dass für den Kostendeckel in Absatz 3 nur die Kostenpunkte von Buchstabe a den Gesamtkosten des externen Stromprodukts gegenüber gestellt werden.

Art. 35 Abs. 2

Bis Ende 2017 hat die Swissgrid den Netzzuschlag erhoben, die Berechnungsbasis fand sich in Artikel 15 Absatz 2 Bst. c StromVV. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Vollzugsstelle für die Erhebung des Netzzuschlags zuständig. Während der erwähnte Buchstabe c in der StomVV aufgehoben wurde, fehlt eine Regelung in der EnV für die Vollzugsstelle, Absatz 2 von Artikel 35 wird entsprechend ergänzt und präzisiert.