Bericht EnV

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 6 Seiten

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Anschlussleistung des ZEV mindestens 10 % betragen muss sowie dass das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen werden darf, wird diese neue Möglichkeit nicht zu einer unüberschaubaren Vergrösserung der ZEV führen. Selbst wenn die Strasse als Verbindung über grössere Distanzen verstanden werden könnte, limitiert doch der dadurch notwendig werdende Umbau des Verteilnetzes die Ausbreitung. Auch war die Regelung zum ZEV kaum dafür gedacht, diesen über weite Landstriche auszudehnen, wird doch eher konservativ von einer gewissen räumlichen Ausdehnung gesprochen.

Weiter konnte die Regelung zur Mindestgrösse der Produktionsanlagen zur Bildung eines Zusammenschlusses durch den Einsatz von Notstromaggregaten oder ähnliches umgangen werden. Diese Lücke wird nun geschlossen.

Schliesslich wird die Regelung zur Kostenverrechnung an den Zusammenschluss präzisiert, um die Unsicherheit zu beseitigen, ob Mess- und Verwaltungskosten pro Kilowattstunde an die Teilnehmer des Zusammenschlusses, also die Mieterinnen und Mieter sowie die Pächterinnen und Pächter, verrechnet werden müssen oder nicht. Da diese Kosten unabhängig vom Energiekonsum anfallen, werden sie neu anteilsmässig verrechnet. Klargestellt wird damit auch, dass diese Kosten nicht in den Vergleich mit dem extern bezogenen Stromprodukt einbezogen werden müssen.

2.5 Nicht berücksichtigte Themen

Geprüft wurde im Zusammenhang mit der Meldung von Herkunftsnachweisen eine Präzisierung der Verantwortlichkeiten für Messung und Meldung der Herkunftsnachweise bei einem ZEV gemäss Artikel 14 EnV ff. Es konnte kein materieller Bedarf aufgrund der offensichtlichen Parallelitäten zu herkömmlichen Endverbrauchern, welche eine Produktionsanlage von mehr als 30 kVA installieren, festgestellt werden. Bei solchen herkömmlichen Endverbrauchern ist gemäss Artikel 8 StromVV der Verteilnetzbetreiber zuständig für die Messung und die Datenbearbeitung. So ist es denn auch offensichtlich, dass dies ebenso beim ZEV der Fall sein muss, ist doch dieser Zusammenschluss gegenüber dem Verteilnetzbetreiber gemäss Artikel 18 EnG zu behandeln wie ein Endverbraucher. Eine Präzisierung ist also offenkundig nicht nötig.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger

Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden oder weitere Vollzugsträger.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

Nach bisherigem Recht waren Produzenten, deren Anlagen über eine Anschlussleistung von höchstens 30 kVA verfügten, von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen. Als Anschlussleistung galt die