Bericht EnV

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 6 Seiten

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1. Ausgangslage

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich insbesondere auf Präzisierungen im Bereich der Stromkennzeichnung und des Eigenverbrauchs.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Erfassungspflicht von Herkunftsnachweisen

Die für die Erfassungspflicht von Herkunftsnachweisen (HKN) massgebende Leistung ist in der Einheit Kilovoltampere (kVA) angegeben. In der Vergangenheit gab es insbesondere bei Photovoltaikanlagen eine Unsicherheit, ob hiermit die installierte Modulleistung, die Leistung der Wechselrichter oder die Leistung am Netzanschluss gemeint ist. Zur Präzisierung wird der Begriff der Anschlussleistung durch wechselstromseitige Nennleistung ersetzt, womit eindeutig festgelegt wird, dass eben die Nennleistung der Wechselrichter massgebend ist.

2.2 Stromkennzeichnung für Bahnstrom

Für Bahnstrom, der den Eisenbahnen über das 16.7-Hertz-Netz geliefert wird, musste bisher keine Stromkennzeichnung gemacht werden, da sich diese nur auf das 50-Hertz-Netz bezogen hat. Bereits mit der aktuell geltenden EnV müssen aber für Bahnstrom HKN entwertet werden. Folglich sind die Voraussetzungen gegeben, dass für Bahnstrom auch eine Stromkennzeichnung gemacht wird.

2.3 Publikation der Stromkennzeichnung

Durch die Anpassung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1) wird die Gültigkeitsdauer der HKN verkürzt. Folglich ist es auch angezeigt, den Termin für die Publikation der Stromkennzeichnung früher anzusetzen. Neu ist dieser Termin auf Ende Juni statt wie bisher auf Ende des folgenden Kalenderjahres festgelegt. Für den Versand der Stromkennzeichnung mit der Rechnung an die Endkunden haben die Energieversorgungsunternehmen (EVU) weiterhin bis Ende Jahr Zeit. Die Festlegung der Strommixe und die Veröffentlichung auf www.stromkennzeichnung.ch muss aber bis spätestens Ende Juni erfolgen.

2.4 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

In der Umsetzung der Verordnungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) haben sich in Bezug auf den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) punktuelle Rechtsunsicherheiten oder Lücken gezeigt, die mit dieser Revision beseitigt bzw. geschlossen werden.

So wird fast einstimmig kritisiert, dass Strassen und Wege nicht gequert werden können, obwohl es seitens deren Grundeigentümer (insbesondere auch der Gemeinden) eigentlich keine Bedenken dagegen gibt, im Gegenteil: Viele Gemeinden wollen einem ZEV selber nicht beitreten, wären aber bereit, einen ZEV über eine Strasse zuzulassen. Diese Möglichkeit wird nun explizit eingeräumt. Aufgrund der Vorgaben an einen ZEV, dass das Verhältnis zwischen der Produktionsleistung und der