Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2) · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt für bestimmte Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) jährlich rund 250 Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen. Diese Bewilligungen werden grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Auch die kantonalen Arbeitsinspektorate, die für die Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit zuständig sind, erteilen ihrerseits mehrere Hundert Bewilligungen für solche Tätigkeiten.

Dabei handelt es sich einerseits um Bewilligungen für Pikettdienste in der Nacht oder am Sonntag, die für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen notwendig sind. Sofern die Unterbrechung eines bestimmten Informatiksystems während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden würde, werden Arbeitszeitbewilligungen ausserdem auch für Wartungsarbeiten erteilt. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netz- oder Informatiksystemen ist gemäss ständiger Praxis des SECO seit mehreren Jahren anerkannt (vgl. auch Art. 28 ArGV 11).

In Anbetracht dieser Tatsache hat das SECO im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit den Sozialpartnern der Branche den Erlass einer neuen Sonderbestimmung in der ArGV 2 geprüft. Der nun vorliegende Artikel 32a ArGV 2 befreit die Unternehmen von der Einholung von Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen für die oben erwähnten Arbeitstätigkeiten.

2 Eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gingen 28 Stellungnahmen ein. Davon stammen 18 von den Kantonen, 10 von Organisationen oder Verbänden und weiteren interessierten Kreisen.2

Die 18 Kantone befürworten die Revision (AG, AI, BE, BS, GE, GR, JU, LU, OW, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS und ZH). Allerdings wurden einige redaktionelle Anpassungsvorschläge geäussert.

Die 10 anderen Vernehmlassungsteilnehmenden befürworten die Revision auch (das CP, die FDP, die FER, der SAV, der SGB, die sgv, die SP, die SVP, Swico und die UPC Schweiz GmbH), bringen aber einige redaktionelle Anpassungsvorschläge an.

3 Bemerkungen der Kantone

Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit zur Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen sowie für entsprechende Wartungsarbeiten ist unbestritten. Einigkeit besteht zudem darüber, dass nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Behörden deutlich entlastet würden durch die Ausnahmebestimmung, die sich an einer bereits bestehenden Praxis orientiert. Entsprechend wird die Einführung einer neuen Ausnahmebestimmung in der ArGV 2 zur Befreiung der Unternehmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit begrüsst und ihre Notwendigkeit ist allgemein anerkannt.

3.1 Neuer Artikel 32a ArGV 2: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

Der Kanton BS hält fest, dass die Ausnahmebestimmung den Kanton aus administrativer Sicht nicht wirklich stark entlasten würde, da nur etwa zehn Prozent der jährlich eingehenden Be-

1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1; SR 822.111).

2 Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang. 601-17.2-00002 \ COO.2101.104.5.4468873 3/7