Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2) · 7 Seiten
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willigungsgesuche diese Branche betreffen. Werden im Rahmen von Wartungsarbeiten zusätzlich andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch von Drittfirmen) für den finalen Test der gewarteten Software benötigt, so sind diese ebenfalls vom persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelung erfasst.
Der Kanton TG fügt an, er erwarte, dass das SECO die im erläuternden Bericht aufgeführten Definitionen und Präzisierungen vollumfänglich in die Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz aufnimmt.
Der Kanton GR ist der Meinung, dass aufgrund der heutigen Entwicklungen Nacht- und Sonntagsarbeit im IT-Bereich bereits schon im Grundsatz für erforderlich und gewöhnlich betrachtet wird. Daraus leitet er ab, dass in den Unternehmen Alternativen gar nicht mehr genügend evaluiert würden. Er fordert neben einer klareren Bestimmung ein Merkblatt für Unternehmen, das in aller Kürze und Klarheit über die wesentlichen Regeln der Nacht- und Sonntagsarbeit im Allgemeinen und der neuen Bestimmung Auskunft gibt. Laut dem Kanton GR sollte auch vermerkt werden, dass alternative Lösungsansätze zwingend geprüft werden müssen. Es soll in der Dokumentation zum System ersichtlich sein, weshalb Wartungs- und Störungsbehebungsarbeiten aus betrieblicher Sicht nachts und sonntags notwendig sind, was dem Vollzug sehr dienen würde.
3.1.1 Einleitungssatz
Gemäss dem Kanton GR sollte die Ausnahmebestimmung überarbeitet werden. Er ist der Ansicht, dass Nacht- und Sonntagsarbeit nur dann bewilligungsfrei möglich sein sollte, wenn die Störungsbehebung oder die Wartungsarbeiten tagsüber oder abends an Werktagen Arbeitsunterbrüche im Unternehmen zur Folge hätten, die hohe Zusatzkosten verursachen würden. Er betont, dass die Voraussetzungen für die bewilligungsfreien Arbeitseinsätze konkret aus der Bestimmung ersichtlich sein müssen. Ausserdem ist für den Kanton GR der Satzteil «eine der folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde» unklar.
3.1.2 Buchstabe a:
Im erläuternden Bericht steht, dass die von der Störung betroffene Netz- oder Informatikstruktur für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens wesentlich sein muss. Zudem muss die Erledigung der Arbeiten während des Tages oder eine Verschiebung auf den Montag nicht möglich oder zumutbar sein. Nach Meinung des Kantons GR gehen die Begriffe «wesentlich» und «zumutbar» nicht aus der Bestimmung hervor.
3.1.3 Buchstabe b:
Dieser Buchstabe betrifft jegliche Wartungsarbeiten an der Netz- oder Informatikstruktur, die mit der Unterbrechung einer Softwareapplikation oder der Netzinfrastruktur einhergehen und dadurch die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden, wobei weder planerische Mittel noch zumutbare organisatorische Massnahmen die Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten tagsüber oder an Werktagen ermöglichen. Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung des Betriebes liegt bereits vor, wenn die Dienste einer Softwareapplikation oder der Netzinfrastruktur im Falle einer Störung auf dem Primärsystem nicht auf das vorgesehene Redundanz-System verschoben werden können, weil dieses während der Wartungsarbeit nicht zur Verfügung steht. Es wird in diesem Sinne nicht verlangt, dass auf eine bestehende Netz- oder Informatikstruktur überhaupt nicht mehr zugegriffen werden kann.
Der Kanton VS schlägt vor, den Buchstaben b umzuformulieren und die Ausnahmeregelung auf Situationen zu beschränken, in denen ein Eingreifen tagsüber oder an Werktagen aufgrund der starken Nutzung der Netz- oder Informatikstruktur schwierig oder technisch unmöglich ist. Er ist der Ansicht, dass Wartungsarbeiten per Definition im Voraus geplant werden können und müssen. Er fügt an, dass Buchstabe b zu ungenau formuliert ist, da die Begriffe weder in
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