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Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 3 Seiten
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b. Durchführung einer individuellen Ressourcenabschätzung, die insbesondere die Sprachkompetenzen, den Bildungsstand, die Arbeitserfahrung und die Gesundheit umfasst;
c. individuelle und professionelle Beratung und Begleitung während des gesamten Erstintegrationsprozesses;
d. intensive Sprachförderung gemäss individuellem Bedarf während des gesamten Erstintegrationsprozesses;
e. Potenzialabklärungen, die insbesondere die Abklärung der Bildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit einschliesslich Praxisanteilen beinhalten;
f. Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit, die zur Teilnahme an einem Angebot der Allgemein- oder Berufsbildung oder zum Eintritt in den Arbeitsmarkt befähigen; sowie
g. Förderung des Zusammenlebens.
Art. 15 Integrationspauschale
1Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
2Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
3Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
4Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
5Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen zur Sprachförderung von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
6Die Kantone können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19772 gelten.