Vorlage

Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung Vorentwurf über die Anlagestiftungen (ASV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 20111 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;

Art. 5 Abs. 2 und 3

2Die Mitglieder und das Präsidium des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen die Stifterin, deren Rechtsnachfolgerin und Personen, die mit der Stifterin wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, das Präsidium zu wählen, in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.

3Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterin ernannt.

Art. 6 Abs. 3

3Er sorgt für eine der Grösse und Komplexität der Anlagestiftung angemessene interne Kontrolle und für eine ausreichende Kontrolle der mit übertragenen Aufgaben betrauten Personen. Er stellt die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicher.

Art. 7 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3

2Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

d. Aufgehoben

3An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zugestimmt hat und die Bestimmungen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revisionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungsweise prüfen können.

Art. 8 Abs. 2–4

2Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden.

3Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen der Stifterin oder von deren Rechtsnachfolgerin. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.

4Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.

Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz

3... Die Aufsichtsbehörde kann dazu den Anlagestiftungen im Einzelfall Vorgaben machen.

Art. 12 Abs. 1

1Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (BankG) oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG sein.

1 SR 831.403.2

2 SR 952.0