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Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 3 Seiten

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Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und e

1Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:

d. Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 26 dürfen nicht überschritten werden;

e. Die Kategoriebegrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 können überschritten werden, sofern:

1. der Anteil der alternativen Anlagen 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe nicht überschreitet,

2. die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgeht,

3. in den Anlagerichtlinien festgelegt wird, welche Kategoriebegrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen, und

4. in den regelmässigen Publikationen sowie im Jahresbericht ersichtlich wird, welche Kategoriebegrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden.

Art. 30 Abs. 3bis

3bisDer Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage kann mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20067 abgeschlossen hat.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b

2Sie sind nur zulässig bei:

b. Anlagegruppen im Bereich alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.

Art. 35 Abs. 2 Bst. b, h und i

2Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

b. Namen und Funktionen der Expertinnen und Experten, einschliesslich der Schätzungsexpertinnen und -experten (Art. 11), der Anlageberaterinnen und -berater sowie der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter;

h. Überschreitungen der Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen durch Anlagegruppen nach Artikel 26a Absatz 1;

i. Überschreitungen der Kategoriebegrenzungen durch gemischte Anlagegruppen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e.

Art. 37 Abs. 2

2Bei Anlagegruppen mit Immobilien, alternativen Anlagen oder hochverzinslichen Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz

2… Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 84 und 85 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20148 als massgeblich erklären.

Art. 44b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom … an die geänderten Bestimmungen anpassen.

2Für die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats nach Artikel 5 und die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 831.441.1

7 SR 951.31

8 SR 951.312