Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 8 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Berufliche Vorsorge

… 2018

Erläuternder Bericht zum Vorentwurf über die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Die Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Es sind kollektive Anlagen für alle Einrichtungen, die dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen. Die Ursprünge der Anlagestiftungen reichen bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Erst im Rahmen der Strukturreform hat der Gesetzgeber entschieden, die Anlagestiftung durch Änderung des BVG vom 19.

März 2010 im Gesetz zu kodifizieren. Gemäss Artikel 53k BVG erlässt der Bundesrat dazu Bestimmungen über den Anlegerkreis, die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens, die Gründung, Organisation und Aufhebung, die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision, sowie der Anlegerrechte.

Den Auftrag des Gesetzgebers hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV umgesetzt, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Beispielsweise ist es im Bereich des Wertschriftensparens der Säule 3a üblich geworden, höhere Aktienanteile anzubieten. Auch muss der Einführung von Wahlmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten 1e Pläne aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 18. Dezember 2015 adäquat Rechnung getragen werden.

1.2 Wesentliche Anpassungen

Die Verordnung enthält insbesondere in folgenden Bereichen wichtige Anpassungen:

1. Stärkung der Stellung der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftung (Art. 4, Art. 5, Art. 8):

Dies stellt sicher, dass die Anlegerversammlung für die Wahl des Stiftungsrates zuständig ist. Die Stifterin hat nur noch ein Vorschlagsrecht, kein Ernennungsrecht mehr.