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Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 3 Seiten
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Art. 13 Abs. 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2, 2bis, 2terund 2quater
2Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen.
2bisDer faire Wert von Sacheinlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, muss:
a. nach dem zu erwartenden Ertrag oder Geldflussunter Berücksichtigung eines risikogerechten Kapitalisierungszinssatzes ermittelt werden;
b. durch Vergleich mit ähnlichen Objekten geschätzt werden; oder
c. nach einer anderen allgemein anerkannten Methode berechnet werden.
2terDieser Wert muss durch mindestens einen Experten oder eine Expertin geschätzt werden, der oder die unabhängig und qualifiziert ist.
2quaterBei Anteilen von nicht kotierten Fonds oder bei Ansprüchen von Anlagegruppen ist auf den jeweiligen Netto-Inventarwert abzustellen.
Art. 23 Abs. 2
2Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 BankG oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
2Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im überwiegenden Interesse der Anleger liegt.
Art. 25 Abs. 1
1Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten.
Art. 26 Abs. 1, 3 und 4
1Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 23, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.
3Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.
4Anlagegruppen, welche Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.
Art. 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen
(Art. 53k Bst. d BVG)
1Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 24 dürfen von Anlagegruppen überschritten werden, wenn diese:
a. auf einer Strategie beruhen, die auf einen gebräuchlichen Index ausgerichtet sind; die Anlagerichtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen; oder
b. gestützt auf ihre Anlagerichtlinien das Gegenparteirisiko auf höchstens 20 Prozent des Vermögens pro Gegenpartei beschränken, wobei sie es auf mindestens zwölf verschiedene Gegenparteien verteilen müssen. Die Anlagegruppe muss die Positionen der Gegenparteien mindestens einmal pro Quartal innerhalb eines Monats nach Quartalsende veröffentlichen.
2Die Stiftung muss Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 durch diese Anlagegruppen mindestens einmal pro Quartal veröffentlichen.
3Das EDI kann zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften erlassen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. e und f und Abs. 4 zweiter Satz
1Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anlagen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage:
e. in Infrastruktur;
f. in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 3 BVV 25.
4… Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich dürfen der Fremdkapitalanteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der zulässige Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.