Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/64: Anpassung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 10 Seiten
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Vertriebsanteils (AS 2009 4251). Diesbezüglich wurde festgehalten, dass vor allem im Bereich der Debitoren- und Delkrederekosten die Differenz zwischen den Werten aus den Jahren 2000 und 2009 zugrundeliegenden Kosten hoch ist. Der Grund lag bei den veränderten Abrechnungsmodalitäten. Des Weiteren konnte aufgrund von technischen Fortschritten im Zahlungsverkehr angenommen werden, dass die Abrechnung schneller abgewickelt wird, so dass sich die Zahlungsfristen deutlich verkürzt haben. Im Vergleich zum Jahr 2000 lag zudem das Zinsniveau (gemessen an Jahresdurchschnittrenditen von 10-jährigen Bundesobligationen) deutlich tiefer. Auf Basis einer Nachkalkulation des preisbezogenen Zuschlags für Arzneimittel der Kategorien A und B liess sich dieser von 15 auf 12 Prozentpunkte senken. Eine entsprechende Preisanpassung der Arzneimittel auf der Spezialitätenliste trat per 1. März 2010 in Kraft.
Das Modell zum Vertriebsanteil nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 KLV sieht heute folgendermassen aus:
Preisklasse Preisbezogener Zuschlag Zuschlag je Packung
FAP bis Fr. 4.99 12% Fr. 4.00
FAP zwischen Fr. 5.00 bis 10.99 12% Fr. 8.00
FAP zwischen Fr. 11.00 bis 14.99 12% Fr. 12.00
FAP zwischen Fr. 15.00 bis 879.99 12% Fr. 16.00
FAP zwischen Fr. 880.00 bis 2’569.99 7% Fr. 60.00
FAP ab Fr. 2’570.00 0% Fr. 240.00
3 Grenzen der aktuellen Regelung und Anpassungsbedarf
Der aktuell geltende Vertriebsanteil weist verschiedene Problem- und Spannungsfelder auf, die unerwünschte Fehlanreize schaffen:
- Die heute geltende Regelung zeichnet sich durch sechs Preisklassen – bezogen auf den FAP -
aus, wobei sich drei davon innerhalb einer Preisspanne von Fr. 0.00 bis und mit Fr. 14.99 bewegen. Arzneimittel in diesen Preisklassen erhalten einen preisbezogenen Zuschlag von jeweils 12% und einen abgestuften Packungszuschlag (Fr. 4.00 / Fr. 8.00 / Fr. 12.00). Dieser führt dazu, dass sich Schwellenwerte von Fr. 4.00 zwischen den Preisklassen ergeben (vgl. Anhang 2). Diese Schwellenwerte sind im Verhältnis zum Fabrikabgabepreis relativ hoch. Der Leistungserbringer hat somit den Anreiz, dasjenige Arzneimittel abzugeben, welches sich in der preislich attraktiveren, also höheren, Preisklasse befindet. Gleichzeitig üben diese Schwellenwerte eine starke Hebelwirkung auf den Umsatz (und damit das Einkommen) der abgebenden Leistungserbringer aus, da sich mehr als die Hälfte der mengenmässig verkauften Arzneimittel innerhalb einer Preisspanne von Fr. 0.00 bis und mit Fr. 14.99 bewegen.
- In den erwähnten Preisklassen übt der relativ hohe preisbezogene Zuschlag von 12% per se einen
Fehlanreiz auf die Arzneimittelabgabe aus (je teurer das Medikament, desto höher der preisbezogene Zuschlag in Franken).
- In der Ausgestaltung des Vertriebsanteils liegt ein grundsätzliches Spannungsverhältnis zwischen
dem preis- und dem packungsbezogenen Zuschlag. Einerseits verteuert ein hoher packungsbezogener Zuschlag die tiefpreisigen Arzneimittel – auf Stufe Publikumspreis – unverhältnismässig, andererseits führt ein hoher preisbezogener Zuschlag innerhalb der gleichen Preisklasse dazu, dass das teurere Arzneimittel (Originalpräparat) in der Abgabe für den Leistungserbringer attraktiver ist als das günstigere Arzneimittel (Generikum). Dieses Spannungsverhältnis kann nicht abschliessend gelöst werden. Tendenziell sollen bei einer Anpassung zu hohe Publikumspreise für tiefpreisige Arzneimittel jedoch vermieden werden.