Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/64: Anpassung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 10 Seiten
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- Die bei der Berechnung des preisbezogenen Zuschlags hinterlegten Parameter sind nicht mehr
aktuell und müssen angepasst werden, um dem in der OKP hinterlegten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht zu werden.
4 Vorgesehene Anpassungen
Preisbezogener Zuschlag
Angesichts der erwähnten Problemfelder bei der Umsetzung des heute geltenden Vertriebsanteils schlägt das EDI zum Einen vor, die Parameter zur Berechnung des preisbezogenen Zuschlags nach Artikel 38 Absatz 1 KLV neu zu kalkulieren.
Die Berechnung des preisbezogenen Zuschlages stützte sich bisher auf die folgenden Parameter3 ab:
1. die Zinskosten für den Lagerbestand
2. die Kosten für den Lagerverlust
3. die Debitorenkosten
4. die Delkrederekosten
5. eine allfällige Kostenreduktion aufgrund von Tiers payant
6. die Grossistenmarge
Die sechs Parameter werden für die Berechnung des preisbezogenen Parameters nach wie vor verwendet, jedoch neu kalkuliert. Diese Neukalkulation erfolgt auf Basis einer Analyse der betroffenen Einflussgrössen. Auf alle diese Parameter üben die Kapitalkosten und damit die im Modell hinterlegen Zinssätze einen wesentlichen Einfluss aus. Angesichts des seit Jahren tiefen Zinsniveaus, sollen die bisher im Modell hinterlegten Zinssätze von 7 auf 3.4%4 gesenkt werden, was zu tieferen Kapitalkosten führt. Zudem wird das Zahlungsziel, also bis wann die Leistungserbringer ihre Rechnungen beglichen erhalten, entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen veranschlagt (Anpassung von 80 auf 60 Tage). Höher veranschlagt wird hingen die Grossistenmarge, dies nach einer Einschätzung der betroffenen Distributoren pharmaLog und pharmaSuisse. Kumuliert ergibt die Neuberechnung der Parameter einen preisbezogenen Zuschlag von 8.8% (gerundet 9%) auf den Fabrikabgabepreis. Dieser Wert soll grundsätzlich neu zur Anwendung kommen. Eine detaillierte Übersicht der Modellberechnung ist im Anhang 1 ersichtlich.
Packungszuschlag und Preisklassen
Zum Anderen gilt es, die negativen Anreize betreffend der Schwellenwerte so weit wie möglich zu eliminieren, indem die bestehenden Preisklassen von sechs auf fünf verringert und neu strukturiert werden. Insbesondere werden diejenigen Preisklassen neu geordnet, in welchen ein hohes Verkaufsvolumen besteht. So wird vorgeschlagen, einerseits die heute bestehenden drei Preisklassen von Fr. 0.00 bis und mit Fr. 14.99 zusammenzufassen und bis zu einem Fabrikabgabepreis von Fr. 24.99 auszuweiten, womit in Zukunft 68% des mengenmässigen Arzneimittelverkaufs in der gleichen Preisklasse abgegolten werden. Folglich bestehen keine Schwellenwerte mehr unterhalb eines Fabrikabgabepreises von Fr. 24.99 (vgl. Darstellung in Anhang 2). Die Grenze der höchsten Preisklasse soll andererseits erhöht werden und erst ab einem Fabrikabgabepreis von Fr. 3'070.00 gelten.
Zwei Varianten
Da es keine optimale Lösung für alle identifizierten Problemfelder gibt, werden zwei Varianten vorgeschlagen (vgl. auch Ziff. II). Diese gewichten die identifizierten Problemfelder unterschiedlich.
3 Vgl. Artikel 67 KVV sowie die Erhebungen von santésuisse beziehungsweise die Kalkulationen des Schweizerischen Apothekerverbandes (SAV) aus dem Jahr 2000.
4 Der gewichtete Zinssatz setzt sich aus einem Anteil der Jahresdurchschnittsrenditen von 10-jährigen Bundesobligationen (33.3%-Anteil zu 0.2%) sowie einem Jahresdurchschnitts-Kontokorrentzinssatz der SNB (66.7%-Anteil zu 4.95%) zusammen, vgl. dazu auch Anhang 1.