Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/64: Anpassung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

II. Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

1 Variante I

Artikel 38 Absatz 1 und 2 KLV

In dieser Variante soll für sämtliche Preisklassen der betriebswirtschaftlich ermittelte preisbezogene Zuschlag von 9% veranschlagt werden, bis auf die Preisklasse ab einem Fabrikabgabepreis von Fr. 3'070.00, wo er wie bisher nicht an den Vertriebsanteil angerechnet wird. Zudem werden die Spannweiten der Preisklassen zwischen einem Fabrikabgabepreis von Fr. 24.99 bis 3’069.99 breiter gefasst. Durch den tieferen preisbezogenen Zuschlag soll der Anreiz vermindert werden, das teurere Arzneimittel (Originalpräparat) abzugeben. Die Abgabe von günstigeren Arzneimitteln (u.a. auch Generika) wird zudem auch gefördert, indem im Vergleich zur geltenden Regelung beziehungsweise zur Variante II in Artikel 38 Absatz 2 KLV ein etwas höherer packungsbezogener Zuschlag vorgesehen wird.

2 Variante II

Artikel 38 Absatz 1 und 2 KLV

In Variante II soll der Anforderung Rechnung getragen werden, dass tiefpreisige Arzneimittel nicht unverhältnismässig verteuert werden können. Aus diesem Grund wird der Packungszuschlag tiefer angelegt, der preisbezogene Zuschlag in der ersten Preisklasse jedoch über den betriebswirtschaftlich hergeleiteten 9% angesetzt, nämlich bei 25%.

Mit dieser Variante sind die Absätze 1 und 2 von Artikel 38 KLV insofern anzupassen, als dass bei den umsatzstarken Arzneimitteln ein höherer preisbezogener Zuschlag von 25% berücksichtigt wird. Ab einem Fabrikabgabepreis von Fr. 25.00 bis Fr. 3'069.99 beträgt dieser wiederum die betriebswirtschaftlich ermittelten 9%, ab Fr. 3'070.00, also in der höchsten Preisklasse, entfällt wie bisher ein preisbezogener Zuschlag. Aufgrund der Neueinteilung der Preisklassen wird zudem ein verhältnismässig tieferer packungsbezogener Zuschlag veranschlagt.

In beiden Varianten bestehen immer noch Schwellenwerte. Diese haben in Relation zum Fabrikabgabepreis der jeweiligen Preisklasse jedoch eine weitaus geringere Hebelwirkung auf den Umsatz der Leistungserbringer, wodurch die negativen Anreize erheblich minimiert werden. Auch die Anhebung der FAP-Grenze auf Fr. 3'070.00 für die höchste Preisklasse bezweckt die Vermeidung eines neuen Schwellenwertes. Die Erhöhung des packungsbezogenen Zuschlags von Fr. 240.00 auf Fr. 300.00 in der höchsten Preisklasse soll dem Umstand Rechnung tragen, dass von Seiten der Leistungserbringer insbesondere in dieser Preisklasse eine mangelnde Vertriebskostendeckung geltend gemacht wird.

III. Inkrafttreten

Die revidierten Absätze 1 und 2 von Artikel 38 KLV sollen am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Die Umsetzung des neuen Vetriebsanteils erfolgt bei neu zugelassenen Arzneimitteln per 1. Juli 2019 und bei bereits zugelassenen Arzneimitteln per 1. Dezember 2019.