Vorlage

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Änderung vom ..

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. September 20021 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 7

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die mit Observationen beauftragt werden

(Art. 43a Abs. 9 Bst. c ATSG)

Art. 7a Bewilligungspflicht

1 Wer als Spezialistin oder Spezialist im Auftrag eines Versicherungsträgers Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gesuch hin erteilt.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

a. in den letzten zehn Jahren nicht wegen Verbrechen und Vergehen verurteilt worden ist, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen;

b. in den letzten zehn Jahren nicht gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist;

c. über die für die einwandfreie Auftragsausführung erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt;

1 SR 830.11