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Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 4 Seiten
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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
Änderung vom ..
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. September 20021 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 7
2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die mit Observationen beauftragt werden
(Art. 43a Abs. 9 Bst. c ATSG)
Art. 7a Bewilligungspflicht
1 Wer als Spezialistin oder Spezialist im Auftrag eines Versicherungsträgers Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gesuch hin erteilt.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a. in den letzten zehn Jahren nicht wegen Verbrechen und Vergehen verurteilt worden ist, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen;
b. in den letzten zehn Jahren nicht gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist;
c. über die für die einwandfreie Auftragsausführung erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt;