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Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 4 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 7b
2. Abschnitt: Aktenführung, -aufbewahrung und -einsicht sowie Zustellung der Urteile
(Art. 43a Abs. 9 Bst. a, 46 und 47 ATSG)
Art. 7c Aktenführung
1 Die Akten müssen sorgfältig, systematisch und chronologisch geordnet geführt werden.
2 Es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert.
Art. 7d Aktenaufbewahrung
1 Die Akten müssen sicher, sachgemäss und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
2 Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, unprotokollierten Veränderungen sowie vor Verlust geschützt werden.
Art. 8 Referenz
(Art. 47 ATSG)
Art. 8a Einsicht in Observationsmaterial
(Art. 43a Abs. 9 Bst. a ATSG)
1 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person mündlich am Sitz des Versicherungsträgers über die Observation, so gewährt er der versicherten Person Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist die versicherte Person darauf hin, dass sie jederzeit Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.
2 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die Observation, so gibt er der versicherten Person die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial am Sitz des Versicherungsträgers. Er weist die versicherte Person darauf hin, dass sie jederzeit Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.
Art. 8b Aktenvernichtung
1 Akten, die nicht archivwürdig sind, müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Die Vernichtung der Akten muss kontrolliert sowie unter Wahrung der Vertraulichkeit aller in den Akten enthaltenen Informationen erfolgen.