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Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 4 Seiten

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3 Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Abschnitt: Einspracheverfahren

(Art. 52 ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 12a

4. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

(Art. 37 Abs. 4 ATSG)

Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV

1 Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das BSV kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen.

2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das BSV trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.

Art. 20 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …2019

1 Für die Bestimmung über die Führung des Aktenverzeichnisses (Artikel 7c Absatz

2) gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung.

II

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr