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Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 4 Seiten
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3 Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.
Gliederungstitel vor Art. 10
3. Abschnitt: Einspracheverfahren
(Art. 52 ATSG)
Gliederungstitel vor Art. 12a
4. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 37 Abs. 4 ATSG)
Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV
1 Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das BSV kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen.
2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das BSV trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.
Art. 20 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …2019
1 Für die Bestimmung über die Führung des Aktenverzeichnisses (Artikel 7c Absatz
2) gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung.
II
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr