Vorlage

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

d. über eine Polizeiausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt, die sie zu einer Observation befähigt;

e. über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Personenüberwachung verfügt.

4 Das Gesuch ist dem BSV schriftlich einzureichen. Dem Gesuch beizulegen sind:

a. ein Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;

b. die Belege für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–e;

5 Die Bewilligung gilt fünf Jahre.

6 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dazu verpflichtet, dem BSV unverzüglich jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnissen zu melden.

7 Die Bewilligung verleiht weder eine anerkannte Berufsbezeichnung noch einen geschützten Berufstitel. Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

8 Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder, wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen. Das BSV kann die Bewilligung auch entziehen, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegen das Werbeverbot nach Absatz 7 verstösst.

9 Das BSV führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber.

10 Die Bewilligung des BSV entbindet nicht von allfälligen kantonalen Bewilligungspflichten.

Art. 7b Gebühren für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1 Das BSV erhebt für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs eine Gebühr von 700 Franken pro Gesuch.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

2 SR 172.041.1