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Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 9 Seiten

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Übersicht

Die Teilnehmenden des Vernehmlassungsverfahrens stimmen dem Vorentwurf

grossmehrheitlich zu. Viele von ihnen anerkennen dessen Relevanz und Notwendigkeit im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Einige Bemerkungen betreffen inhaltliche Formulierungen des Vorentwurfs, jedoch wurden keine grösseren inhaltlichen Änderungen vorgeschlagen.

1 Ausgangslage

Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) vor. Dieses Gesetz dient dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen im weitesten Sinn, mithin der Auslieferung, den Ermittlungen und Beweiserhebungen für ein ausländisches Strafverfahren, der stellvertretenden Strafverfolgung und der Vollstreckung fremder Strafentscheide. Dieses Gesetz ist gegenwärtig auf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit beschränkt. Es verfolgt das Ziel, die Straflosigkeit zu bekämpfen und gegen die grenzübergreifende Kriminalität vorzugehen.

Zum Zeitpunkt der Errichtung der Internationalen Straftribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda wurde in der Schweiz ein dringlicher Bundesbeschluss erlassen, um die internationale Zusammenarbeit mit diesen beiden Einrichtungen zu regeln. Dieser Beschluss wurde später in ein bis Ende 2023 befristetes Gesetz überführt (Bundesgesetz vom 21. Dezember 19952 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts [nachfolgend «Gesetz über die Zusammenarbeit mit Internationalen Gerichten»]). Nach der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) erliess die Schweiz das Bundesgesetz vom 22. Juni 20013 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG). Diese zwei Gesetze regeln die internationale Zusammenarbeit mit den drei erwähnten Institutionen. Seit der Gründung des IStGH wurden noch mehrere andere internationale Institutionen errichtet. Die Schweiz war vermehrt mit Rechtshilfeersuchen anderer internationaler Strafinstitutionen konfrontiert. Derzeit fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage, die es der Schweiz ermöglicht, den Ersuchen zu entsprechen.

Deshalb wurde ein Vorentwurf für eine neue gesetzliche Regelung erarbeitet. Nach Prüfung verschiedener Lösungsansätze erschien die Änderung von Artikel 1 IRSG am ehesten geeignet, um die Rechtshilfe auf internationale Strafinstitutionen auszuweiten. Mit diesem Ansatz wird der bestehenden Praxis und Rechtsprechung Rechnung getragen. Gleichzeitig sorgt die zeitlich nicht begrenzte Lösung für die Vorhersehbarkeit des Rechts in diesem Bereich.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 28. September 2018 eröffnet und dauerte bis zum 15. Januar 2019. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft, das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht sowie weitere interessierte Kreise.

1 SR 351.1

2 SR 351.20

3 SR 351.6