Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 9 Seiten

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Stellung genommen haben 22 Kantone, vier politische Parteien und zwei interessierte Organisationen. Insgesamt gingen somit 28 Stellungnahmen ein. Eine detaillierte Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden findet sich im Anhang.

Die wichtigsten Bemerkungen werden im Folgenden zusammengefasst. Für Einzelheiten wird auf die einzelnen Stellungnahmen verwiesen.4

3 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

Eine grosse Mehrheit der Teilnehmenden der Vernehmlassung äussert sich zustimmend zum Vorentwurf.5 Die meisten Teilnehmenden bringen Anmerkungen an, ohne jedoch Änderungen vorzuschlagen.6 Zwei Teilnehmende sprechen sich gegen die Revision als solche aus.7 Sie anerkennen zwar die Lücken im geltenden Recht, halten die Änderung des IRSG in der vorgeschlagenen Form jedoch nicht für die zu bevorzugende Lösung. In einer Eingabe wird beispielsweise die Meinung vertreten, dass nicht das IRSG, sondern das Gesetz über die Zusammenarbeit mit Internationalen Gerichten angepasst und dessen Befristung verlängert werden sollte.8 In einer anderen Stellungnahme wird geltend gemacht, dass die vorgeschlagene Anpassung des IRSG zu Lasten des Legalitätsprinzips (Erfordernis der gesetzlichen Grundlage) gehen würde.9

Grundsätzlich begrüssen die Teilnehmenden die Ausdehnung der Rechtshilfe auf internationale Strafinstitutionen und heben hervor, dass die Vorlage einer Anpassung an die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die aussenpolitischen Bedürfnisse der Schweiz entspreche. Aufgrund ihrer humanitären Tradition und Vermittlerrolle in internationalen Konflikten habe die Schweiz ein besonderes Interesse daran, dass internationale Verbrechen verfolgt und bestraft werden und mithin die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen ermöglicht wird.10 Die Teilnehmenden betonen, dass der Vorentwurf die Bekämpfung der Straflosigkeit verbessere,11 ohne der Schweiz neue Verpflichtungen, insbesondere zur rechtshilfeweisen Zusammenarbeit, aufzubürden.12 In diesem Sinn würden bestehende Lücken in der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen beseitigt – ein Anliegen von zentraler Bedeutung für die Strafjustiz –, wobei nur ein Minimum an gesetzgeberischem Aufwand erforderlich sei.13 Schliesslich begrüssen mehrere Teilnehmende die Änderung, welche die Vorhersehbarkeit bezüglich der Zusammenarbeit in Strafsachen insofern verbessern würde, als diese nicht mehr von einem zeitlich befristeten Gesetz oder von mehreren punktuellen Gesetzesgrundlagen abhängig wäre.14

Darüber hinaus begrüssen zwei Teilnehmende den Umstand, dass die Änderung keinen oder nur einen beschränkten Einfluss auf die Kantone haben wird, weil auf der kantonalen Ebene kein gesetzgeberischer Aufwand für Anpassungen entsteht.15 Drei Teilnehmende betonen darüber hinaus, dass die vorgeschlagene Änderung die Praxis, die Rechtsprechung und die herrschende Lehre bezüglich der Anwendung des IRSG berücksichtige und damit die bewährten Grundsätze in diesem Bereich beachte.16

4 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2019.html.

5 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, FDP, glp, SP, FER.

6 AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, VD, ZG, FDP.

7 SVP, CP.

8 SVP.

9 CP.

10 AR, BE, NE, NW, ZG, FDP, glp, FER.

11 NE, NW, VD, glp.

12 BL, BS, FR, LU, NE, NW, SO, TI, VD, ZG, SVP.

13 BS, NE, NW, SG, SO, TI, VD, ZG, FDP, glp, FER.

14 TI, SZ, VD, FER. Ablehnung: SVP.

15 TI, VS.

16 AR, LU, NE, TI, ZG, glp, FER.