Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 9 Seiten
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4 Bemerkungen zu einzelnen Punkten des Vorentwurfs
Artikel 1 Absatz 3bis
Insgesamt begrüssen die Teilnehmenden die Öffnung der Kooperation mit weiteren internationalen Strafinstitutionen.17
Zwei Stellungnahmen verweisen darauf, dass der Vorentwurf weiter gefasst sei als das deutsche Modell, da die strafrechtliche Zusammenarbeit auf die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden ausgedehnt würde.18 In einer der beiden Eingaben wird die Ansicht vertreten, dass diese Ausdehnung mit Unsicherheit in Bezug auf den Geltungsbereich der neuen Regelung einhergehe.19 Einer anderen Eingabe zufolge könnte die Ausweitung des Geltungsbereichs zu neuen Auslegungsfragen betreffend die Artikel des IRSG führen. Dabei müsste im Einzelnen jeweils geprüft werden, ob auch bei sinngemässer Anwendung auf nicht nationalstaatliche Strafinstitutionen noch Klarheit über den Inhalt des Artikels bestünde.20
Bezüglich des materiellen Geltungsbereichs wird in einer Eingabe die Ansicht vertreten, dass die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen internationalen Tribunalen nur hinsichtlich der klassischen Verletzungen des internationalen Strafrechts gewährt werden sollte, mithin bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord.21 In einer weiteren Stellungnahme wird die Möglichkeit der Ausdehnung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen auf sämtliche internationalen Strafinstitutionen begrüsst. Dies, so lange es sich bei den Straftaten um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord handelt und die Rechtshilfe nur denjenigen Strafinstitutionen gewährt wird, die durch eine UNO-Resolution errichtet wurden, welche die Schweiz verpflichtet oder die, soweit es um andere Straftaten geht, von der Schweiz unterstützt wird.22 Einige Teilnehmende präzisieren dazu jedoch, dass die internationalen Schutzstandards angewendet werden müssten.23
Zwei Teilnehmende der Vernehmlassung sind der Meinung, dass die Formulierung «[...] einer von der Schweiz unterstützten Resolution der Vereinten Nationen» einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhalte, der zu Interpretationsproblemen führen könnte.24 In einer anderen Stellungnahme wird gerügt, dass die Wendung «andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen» zu weit gefasst sei.25
Artikel 1 Absatz 3ter
Die dem Bundesrat übertragene Verordnungskompetenz hat in der Vernehmlassung am häufigsten zu Bemerkungen Anlass gegeben.
Einige Teilnehmende begrüssen die Delegation der Verordnungskompetenz, mit der sichergestellt werden könne, dass die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen bei gleichzeitig begrenztem Verwaltungsaufwand wahrnimmt. Allfällige mögliche Lücken würden durch den Vorentwurf von vornherein abgedeckt.26
17 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, FDP, glp, SP, FER.
18 TI, CP.
19 CP.
20 BS.
21 CP.
22 SH.
23 AR, BL, LU, SH, glp, FER.
24 BS, CP, wobei sich der Einwand von BS nur auf die Unbestimmtheit des Wortes «unterstützt» bezieht.
25 CP.
26 BS, SP, FER.