Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 9 Seiten

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In mehreren Stellungnahmen wird diese Verordnungskompetenz als weitgehend eingestuft.27 Jedoch wird mehrheitlich die Einschätzung vertreten, dass sie durch Absatz 3ter Buchstaben a–c und Absatz 4 klar eingegrenzt wird bzw. dass Absatz 4 somit umso wichtiger erscheint.28 Die weitgehende Verordnungskompetenz stellt gemäss einer Eingabe sicher, dass alle künftig denkbaren Konstellationen eines Rechtshilfefalls berücksichtigt werden können.29 In einer Stellungnahme wird die Kompetenzdelegation als zu weitgehend eingestuft. Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen würde dadurch unberechenbar, insbesondere wegen der Errichtung neuer internationaler Strafinstitutionen, die auch politisch begründet sein könnten.30

Zwei Eingaben gehen davon aus, dass die Übertragung dieser Kompetenz bereits im Gesetz über die Zusammenarbeit mit Internationalen Gerichten vorgesehen ist.31 In einer dieser Stellungnahmen heisst es, dass die im Vorentwurf vorgesehene Kompetenzdelegation unnötig sei und die in Absatz 3ter angesprochenen Situationen durch den Gesetzgeber geregelt werden müssten.32 In der anderen Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Geltung von Artikel 1 Absatz 2 im Gesetz über die Zusammenarbeit mit Internationalen Gerichten nicht mehr erforderlich sei. Falls an diesem Absatz trotz allem festgehalten würde, wäre eine Klärung betreffend das Verhältnis der beiden nebeneinander bestehenden Bestimmungen in der Botschaft unabdingbar.33

Artikel 1 Absatz 4

Der Umstand, dass der Vernehmlassungsentwurf keine Pflicht zur Zusammenarbeit vorsieht, wird in verschiedenen Stellungnahmen begrüsst.34 In jedem Einzelfall sei eine Prüfung des Ersuchens und dessen Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht vorzunehmen, was die Souveränität der Schweiz stärke. In den Augen dieser Vernehmlassungsteilnehmende respektieren nicht alle von der UNO eingerichteten Tribunale oder Einrichtungen rechtsstaatliche Verfahrensgarantien bzw. den Schutz der Menschenrechte. Die Schweiz soll frei entscheiden können, ob ein Ersuchen abzulehnen ist, wenn es die Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht erfüllt. Die in Absatz 3ter vorgesehene Kompetenzdelegation verleiht Absatz 4 aus dieser Sicht eine umso grössere Relevanz.35

In einer Eingabe wird der letztgenannte Absatz jedoch als ungenügend beurteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass zwar grundsätzlich keine Pflicht zur Rechtshilfe bestehe, die Schweiz aber als «Musterknabe» in diesem Bereich gerade im Lichte einer Würdigung des Legalitätsprinzips Rechtshilfe wohl kaum verweigern würde.36

Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 200537 über das Vernehmlassungsverfahren sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundeskanzlei zugänglich.

27BS, SH, SVP.

28BS, SH.

29BS.

30SVP.

31BS, GE.

32GE.

33BS.

34BL, BS, FR, LU, NE, NW, SO, TI, VD, ZG, SVP.

35BL, BS, FER.

36SVP.

37 SR 172.061