Vorlage
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AS 2018
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19895 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Art. 25 Abs. 1, 2 und 3
1Die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
2Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei deren Vermittlung.
3Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 3terund 5 Bst. d Informationssysteme
1Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19826) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen
a. der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) um:
1. Die Arbeitsvermittlung zu erleichtern;
2. Den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu gewährleisten;
3. Den Arbeitsmarkt zu beobachten;
4. Die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung zu erleichtern;
5. Die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern zu erleichtern.
b. auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. e Arbeitslosenversicherungsgesetz) um:
1. Einsicht auf die offenen Stellen zu haben;
2. Einsicht auf die meldepflichtigen Stellen zu haben;
3. Offene Stellen zu melden;
4. Stellensuchende zu kontaktieren;
5. Die offenen Stellen zu bewirtschaften;
2In diesen Informationssystemen dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.
3Folgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das System der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) und können Daten bearbeiten:
a. Aufgehoben;
b. Aufgehoben;
c. die kantonalen Arbeitsämter (Art. 32 Abs. 2) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85 Arbeitslosenversicherungsgesetz);
d. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85c Arbeitslosenversicherungsgesetz);
e. die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85b Arbeitslosenversicherungsgesetz);
f. Aufgehoben;
g. die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Artikel 35a;
h. Aufgehoben;
i. Aufgehoben;
j. Aufgehoben;
k. die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Artikel 35a.