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Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung - AS 2018
3bisSoweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bisArbeitslosenversicherungsgesetz)
ausgetauscht werden.
3terFolgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. e Arbeitslosenversicherungsgesetz):
a. Die beim RAV erfassten Stellensuchenden damit sie Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben;
b. Die Arbeitgebenden, die offene Stellen melden und/oder Stellensuchende kontaktieren wollen;
c. Die privaten Arbeitsvermittler, die eine Vermittlungsbewilligung haben, um nicht anonymisierte Profile von Stellensuchenden einzusehen;
d. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren für die Bewirtschaftung der Stellenanzeigen;
e. Die konsularische Direktion des EDA für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 25 Absatz 2.
5Der Bundesrat regelt:
d. den Umfang der Zugriffs– und Bearbeitungsrechte für Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile der in Absatz 3 und Absatz 3tergenannten Personen, Stellen und Organe;