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Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung - AS 2018

a. Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;

b. Öffentliche Arbeitsvermittlung;

c. Analyse von Arbeitsmarktdaten;

d. Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quatergenannten Personen;

e. Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Art. 96c Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2, 2bisund 2terZugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme

1Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bisBst. a) zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

1bisDie Stellen, welche Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b) haben, sind unter Artikel 35 Absatz 3 AVG3 aufgezählt;

1terDie folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bisBst. c), um die erforderlichen Leistungs- und Führungskennzahlen zu erhalten:

a. die kantonalen Amtsstellen (Art. 85);

b. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b);

c. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c);

d. die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78).

1quaterFolgende Personen können ein Profil auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bisBst. d) eröffnen:

a. versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen und zur Erfüllung der Kontrollpflichten gemäss Artikel 17;

b. arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;

c. Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen gemäss den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Artikel 88 Absatz 1.

2Aufgehoben

2bisSoweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden.

2terAufgehoben

Art. 96d Zugriff auf das Einwohnerregister

Die Durchführungsstellen gemäss den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstaben a und c und 85b dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.

Art. 97a Abs. 1 Bst. cbisund 8

1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG4 bekannt geben:

cbisden kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Leistungsabrechnung an diese vorsieht;

8Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 823.11

4 SR 830.1