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Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Entwurf (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1
beschliesst:
I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3
3Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
Art. 17 Abs. 2 und 2bis
2Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
2bisDie Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden gemäss den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.
Art. 35 Abs. 2
2Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor und die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen. Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung, dass in den Arbeitsmarktprognosen des Bundes die entsprechenden Annahmen getroffen werden.
Art. 36 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 5
1Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.
5Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1, 2 und 5
Aufgehoben
Art. 49
Aufgehoben
Art. 53 Abs. 4
4Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.
Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o und 1bis
i. Aufgehoben
o. Aufgehoben
1bisDie Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
SR ..........
1BBl 20..
2 SR 837.0
2018–......