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Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AS 2018
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung7
Art. 54 Abs. 5 und 6
5Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
6Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bisAbsatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.