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Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Vorentwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom …

beschliesst:

I

2

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 49a Bst. g

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Art. 50a Abs. 1 Bst. bbis

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG3 bekannt geben:

bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der AHV-Nummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;

Art. 50c Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und Abs. 3

1 Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:

SR ..........

1BBl ...

2 SR 831.10

3 SR 830.1

2017–......