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Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 12 Seiten

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2 Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:

b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.

3 Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.

Art. 50d–50g

Aufgehoben

Art. 71 Abs. 4 Bst. a

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:

a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen AHV-Nummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;

Art. 87 achtes Lemma, Art. 88 viertes Lemma und Art. 89

Aufgehoben

Art. 93bis Abs. 1

1 Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten AHV-Nummern von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.

Gliederungstitel nach Art. 153a

Vierter Teil: Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV

Art. 153b Begriff

Die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c gilt als systematisch, wenn Personendaten mit der ganzen AHV-Nummer, mit Teilen davon oder einer geänderten Form dieser Nummer verbunden werden und diese Daten in strukturierter Form bearbeitet werden.

Art. 153c Berechtigte

1 Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:

a. soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:

1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,